... denn Pflege braucht Vertrauen
Ambulante Pflege > Verhinderungspflege
Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Auch pflegende Angehörige benötigen hin und wieder eine Auszeit, um Kraft und
neue Energie zu tanken. In solchen Fällen übernimmt die Pflegeversicherung
die Kosten für einen Pflegedienst während der Abwesenheit
(Verhinderungspflege oder Ersatzpflege). Das gilt auch für den Fall, dass Sie
krank werden oder beruflich vorübergehend abwesend sein müssen, oder
ansonsten verhindert sind.
Wir stehen Ihnen als zuverlässiger Partner zur Seite und empfehlen Ihnen, sich bei uns genau zu
informieren, denn oft wird unterschätzt, wie viel finanzielle Unterstützung die Pflegeversicherung gewährt.
Die Verhinderungspflege kann auch zusätzlich zu bereits bestehenden Pflegedienstleistungen in Anspruch
genommen werden.
Ist eine Pflegeperson an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen
Ersatzpflege. Bei ganztägiger Betreuung ist die Übernahme auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.
Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung
mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Gründe einer Verhinderung - auch nur stundenweise - können z. B. sein:
•
Erholungsurlaub
•
Erschöpfung oder Erkrankung
•
sonstige Verhinderungen jeglicher Art
Während der ganztägigen Bezugsdauer der Verhinderungspflege, die in der Regel als Tagespflege oder
Kurzzeitpflege durchgeführt wird, ruht der Bezug von Pflegegeld, wobei der erste und letzte Tag der
Verhinderungspflege aber weiterhin Pflegegeld gezahlt wird. Das Pflegegeld wird nicht gekürzt, wenn die
Pflegeperson weniger als 8 Stunden verhindert ist. Hierbei handelt es sich um die so genannte
"stundenweise Verhinderungspflege".
Verpassen Sie nicht!
Nächster geplanter Pflegekurs:
Dienstag, 14, August 2012